Verkehr in Stuttgart | Bildquelle: RTF.1

Stadtbild:

Kommune darf Plakate auch an Privatzäunen verbieten

Stand: 24.11.15 10:41 Uhr

Eine Stadt kann einem Plakatierer bzw. Veranstalter verbieten, Plakate an Privatzäune zu hängen, selbst wenn die Grundstückseigentümer einverstanden sind. Es geht dabei um das Stadtbild, das nicht durch wildes Plakatieren verschandelt werden soll.

Ein solches Verbot im Rahmen einer Verordnung hat nun das Oberlandesgericht Hamm bestätigt und damit ein Bußgeld von 500,00 Euro gegen einen Veranstalter bestätigt, das die Stadt Siegen verhängt hatte.

Eine Stadt könne mithilfe einer Verordnung das Plakatieren zu Werbezwecken an Zäunen auf privatem Grund, die an Verkehrsflächen angrenzen, in ihrem Stadtgebiet untersagen, so das Gericht, wenn das Verbot in der Verordnung hinreichend bestimmt beschrieben ist. Dies war in der Verordnung der Stadt Siegen der Fall, berichtet Rechtsanwalt Thomas Waetke, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.

Gefahr für die öffentliche Ordnung

Ein solches Verbot diene der Abwehr (abstrakter) Gefahren für die öffentliche Ordnung im Stadtgebiet. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gehöre auch, so das Gericht, dass das Stadtbild nicht durch sogenanntes wildes Plakatieren verschandelt oder verschmutzt werde. Bei einem auffälligen Plakatieren an besonders frequentierten öffentlichen Straßen bestehe zudem die Gefahr, dass Verkehrsteilnehmer durch die Plakate abgelenkt würden.

Das Verbot dürfe sich auf an öffentlichen Straßen und Anlagen gelegene private Hauswände, Zäune und Einfriedungen beziehen, weil diese Werbeflächen häufig gewählt würden, um sich die Bemühungen und die Kosten für das Einholen einer straßenverkehrsrechtlichen Sondernutzungserlaubnis zu ersparen, die notwendig wäre, wenn öffentlicher Verkehrsraum zu Werbezwecken genutzt werden solle, so das Oberlandesgericht weiter.

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