Kindergarten | Bildquelle: pixabay.com

Steuer:

Kosten für Kinderbetreuung geltend machen

Stand: 16.09.15 21:08 Uhr

Es werden wieder mehr Kinder in Deutschland geboren. 715.000 Geburten zählten die Statistiker im vergangenen Jahr, das sind 33.000 Babys mehr als 2013 und so viele wie schon seit zehn Jahren nicht mehr. Immer mehr Mütter kehren nach einer Babypause bald in ihren Beruf zurück, viele Eltern sind darum auf Kinderbetreuung angewiesen. "Die entstehenden Kosten können als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden", unterstreicht Wolfgang Schaetz, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. (Lohi).

Der Gesetzgeber hat über die Jahre umgedacht: Wurden Kinderbetreuungskosten zuvor nur unter bestimmten Voraussetzungen wie Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Behinderung anerkannt, können seit 2012 alle Eltern gleichermaßen profitieren. Entscheidend sind Verwandtschaftsgrad, Lebensmittelpunkt und Alter des Kindes. So können nur Betreuungskosten für leibliche, adoptierte und Pflegekinder geltend gemacht werden, die im Haushalt des Steuerpflichtigen leben und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Was man von der Steuer absetzen kann

Als Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden können beispielsweise die Unterbringung in Kindertagesstätten, Kindergärten, Kinderhorten und Kinderkrippen, Ausgaben für Tagesmütter, Erzieherinnen, Nannys, sowie Taschengeld und Nebenkosten für ein Au Pair. Nicht absetzbar sind dagegen die Verpflegung des Kindes, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten in Kursen, Schulgeld für Privatschulen oder Mitgliedschaften in Sportvereinen. Etwas komplizierter ist es, wenn Haushaltshilfen auch die Kinderbetreuung übernehmen. Dann müssen die Kosten aufgeteilt und den verschiedenen Tätigkeiten zugeordnet werden: Der Teil der Kosten, der auf Haushaltstätigkeiten entfällt, kann als haushaltsnahe Dienstleistung in Höhe von 20 Prozent direkt von der Steuerschuld abgezogen werden (maximal aber 4000 Euro Steuerermäßigung), der Part der Kosten für Kinderbetreuung wird wie im Folgenden dargestellt als Sonderausgaben abgesetzt.

Steuerersparnis ist vom Einkommen abhängig

„Zwei Drittel der Aufwendungen bis zu einem Jahreshöchstbetrag von 4000 Euro pro Kind sind absetzbar", betont der Lohi-Steuerexperte: „Die tatsächliche Steuerersparnis ist abhängig vom persönlichen Einkommen."

Ein Rechenexempel:

Ein verheiratetes Ehepaar mit zwei Kindern, 2 und 5 Jahre alt, hat jährliche Kinderbetreuungskosten von 6900 Euro.

Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen beträgt nach Abzug der Kinderbetreuungskosten 65.000 Euro (zwei Drittel der Betreuungskosten, also 4600 Euro, können nämlich als Sonderausgaben vom Einkommen abgezogen werden)

Daraus ergibt sich für das Jahr 2014 eine Ersparnis in Höhe von 1601 Euro Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag.

Bei Eltern, die nicht zusammenleben, jedoch beide Kinderbetreuungskosten tragen, wird der Betrag aufgesplittet. „Jeder Elternteil darf die von ihm getragenen Kinderbetreuungskosten abziehen", so Wolfgang Schaetz.

Rechnung und Überweisung sind wichtig für die Anerkennung

Nach dem 14. Geburtstag des Kindes erkennt das Finanzamt keine Betreuungskosten mehr an, es sei denn das Kind hat eine Behinderung und ist darum weiterhin auf Betreuung angewiesen. Betreuen Großeltern oder andere nahe Angehörige die Kinder, geht der Gesetzgeber von einer familiären Gefälligkeit aus und wird keine Aufwendungen anerkennen. Etwaige Fahrtkosten können aber nach aktueller Rechtsprechung erstattet und steuermindernd geltend machen. Die Betreuungsperson muss darüber jedoch eine Nebenkosten-Rechnung erstellen, die die Eltern mit der Steuererklärung einreichen müssen. Zu beachten ist auch, dass über die Kinderbetreuungskosten eine Rechnung vorliegt und diese per Überweisung bezahlt wird. Barzahlungen sind nicht begünstigt.

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