Bis auf die Beschränkungsmaßnahmen nach Paragraf 8 des Artikel-10-Gesetzes, "also die Entführungsfälle, liegt die Eingriffsschwelle für Beschränkungen nach G 10 für die Nachrichtendienste des Bundes und der Länder niedriger als für die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden", heißt es in der Vorlage weiter. Dies sei im Hinblick auf die Intensität eines Eingriffs in das Grundrecht auf Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis nicht hinnehmbar und führe darüber hinaus "mittelbar dazu, dass die Nachrichtendienste des Bundes und der Länder Aufgaben der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung (mit)übernehmen".
Das Artikel-10-Gesetz sei "mithin für die Bekämpfung der in ihm genannten Gefahren weder geeignet noch erforderlich oder gar angemessen", argumentiert die Fraktion. Wenn ein Gesetz zur Einschränkung von Grundrechten aber diese Kriterien nicht erfüllt, müsse es aufgehoben werden. Die Notwendigkeit, das Artikel-10-Gesetz aufzuheben und die darauf basierenden Spezialgesetze der neuen Rechtslage anzupassen, ergebe sich darüber hinaus "aus der Tatsache, dass eine wirksame Kontrolle der Maßnahmen zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses durch Nachrichtendienste nicht möglich" sei. (hib/STO)
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