Kredite nur nach genauer Prüfung
Erst muss ein Kreditinstitut sorgfältig prüfen, ob ein Antragsteller zahlungsfähig ist. Dann darf es künftig ein Darlehen gewähren. Das liege, so die Bundesregierung, "auch im Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern". Denn sonst drohe ihnen unter Umständen Pfändung und Zwangsvollstreckung. Der Kunde kann den Kredit-Vertrag jederzeit kündigen, wenn der Darlehensgeber gegen seine Pflichten verstoßen hat und trotz fehlender Kreditwürdigkeit ein Vertrag zustande gekommen ist. Er muss dann auch keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen.
Bei Immobilien-Darlehen muss das Kreditinstitut die finanzielle und wirtschaftliche Lage des Kunden besonders eingehend prüfen. Denn mit einem Kredit für den Kauf einer Wohnung oder eines Hauses gehe der Käufer hohe finanzielle Verpflichtungen und damit Risiken ein. Vor Abschluss eines Immobilien-Kredits muss sich der Kreditgeber zudem umfassend über die finanzielle und persönliche Situation des Kunden, seine Vorlieben und Ziele informieren. Er solle, schreibt die Bundesregierung, so in der Lage sein, eine passende Empfehlung auszusprechen.
Kopplungsgeschäfte sind unzulässig
Bei Immobilienkrediten gilt zudem ein weitgehendes Verbot sogenannter Kopplungsgeschäfte. Bei Geschäften dieser Art gibt es das Darlehen nur im Paket mit anderen Finanzprodukten oder –diensten. Etwa mit Sparkonten, Pfandbriefen oder Versicherungen. Ausgenommen davon sind im Verbraucherinteresse liegende Produkte wie Bauspar- oder Riester-Sparverträge.
Spezifische Vorgaben für die Berechnung des effektiven Jahreszinses bei Immobilienkrediten erleichtern nach Angaben der Bundesregierung künftig seine EU-weite Vergleichbarkeit.
Schuldner von Immobiliendarlehen in Fremdwährungen erhalten Schutz vor erheblichen Währungsrisiken. Sie haben unter folgender Voraussetzung Anspruch auf Umwandlung des Kredites in ihre Landeswährung: Wenn sich die Wechselkurse von Darlehenswährung und Landeswährung des Verbrauchers so entwickeln, dass seine verbleibende Gesamtbelastung mehr als 20 Prozent höher ist als im Vergleich zum ursprünglichen Wechselkurs.
Mehr Sachkunde von Vermittlern
Immobilien-Darlehensvermittler müssen künftig einen Sachkundenachweis führen. Zudem müssen sie sich registrieren lassen sowie eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen.
Die Bundesregierung führt nun auch für Immobilienkredite den unabhängigen Honorarberater ein. Er muss seiner Beratung einen ausreichenden Marktüberblick zugrunde legen. Und er erhält seine Vergütung nur vom Kunden, der ihn beauftragt hat.
Um ein "ewiges Widerrufsrecht" auszuschließen, beginnt die Widerrufsfrist künftig mit dem Erhalt der vertraglichen Widerrufsinformation. Bisher beginnt sie erst zu laufen, wenn der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben erhalten hat. Bei Immobilien-Kreditverträgen erlischt sie künftig spätestens nach einem Jahr und 14 Tagen.
Mehr Schutz bei hohen Dispozinsen
Bei dauerhafter oder erheblicher Überziehung von Konten müssen Institute eine Beratung über kostengünstigere Alternativen anbieten. Das tritt ein, wenn der Kunde den eingeräumten Überziehungsrahmen über sechs Monate hinweg ununterbrochen zu durchschnittlich 75 Prozent ausschöpft. Oder er überzieht sein Konto bei geduldeter Überziehung über drei Monate hinweg durchschnittlich um mehr als 50 Prozent des monatlichen Geldeingangs.
Die Beratung hat in einem persönlichen Gespräch zu erfolgen - möglich auch per Telefon. Ort und Zeitpunkt des Gesprächs sind zu dokumentieren. Das Angebot ist zu wiederholen, sobald die genannten Voraussetzungen erneut vorliegen. Darüber hinaus müssen die Institute über die Höhe der Zinsen für den Dispokredit auf ihrer Webseite deutlich sichtbar informieren.
Bei dem Artikel handelt es sich um einen redaktionell überarbeiteten Text des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung.
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