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Restalkohol im Fasching nicht unterschätzen: Pro Stunde werden nur 0,1 Promille abgebaut

Stand: 09.02.15 05:15 Uhr

Alkohol und Autofahren - dass das nicht zusammenpasst, wissen die meisten Menschen und weichen nach der Karnevalsfeier auf alternative Verkehrsmittel aus. Die Gefahr durch Restalkohol am darauf folgenden Morgen unterschätzen jedoch viele Autofahrer und setzen sich mit reinem Gewissen hinters Steuer. Aber: Wer einen Fahrfehler begeht, den Verkehr gefährdet oder gar einen Unfall verursacht, muss schon ab 0,3 Promille Blutalkohol mit einer Strafe und Führerscheinentzug rechnen. Übermüdung und der große Kater beeinflussen das Reaktionsvermögen zusätzlich negativ.

Je nach Konstitution, Größe und Gewicht vertragen Menschen Alkohol völlig unterschiedlich. Eine Beispielrechnung des ADAC zeigt die Gefahr: Ein Mann mit 80 Kilo Gewicht trinkt von 20 Uhr bis ein Uhr morgens pro Stunde je einen halben Liter Bier und je einen Schnaps. Dann hat er rund 1,55 Promille im Blut. Würde er jetzt noch fahren, gäbe es eine Geld- oder Freiheitsstrafe, drei Punkte im Fahreignungsregister, mindestens sechs Monate Führerscheinentzug, und vor der Wiedererteilung des Führerscheins wird möglicherweise eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet. Auch beim Versicherungsschutz gibt es Probleme: Es droht ein Regress in der Kfz-Haftpflichtversicherung bis 5 000 Euro und eine vollständige bzw. teilweise Leistungskürzung in der Kaskoversicherung. Erst gegen 14 Uhr kann dieser Mann damit rechnen unter 0,3 Promille im Blut zu haben.

Solche Promilleberechnungen können aber immer nur einen Orientierungswert bieten, denn der menschliche Körper ist keine Maschine. Wie stark der Alkohol einen Menschen beeinflusst, hängt auch von der jeweiligen Tagesform ab, ob er beispielsweise etwas gegessen hat oder akut erkrankt ist.

Wundermittel oder Promille-Abbau-Beschleuniger gibt es nicht. Der Körper lässt sich nicht austricksen und baut pro Stunde nur etwa 0,1 Promille ab. Da helfen weder Schlaf, schwitzen, Kaffee trinken oder duschen.

Für Personen vor Vollendung des 21. Lebensjahres und ältere Fahranfänger in der Probezeit gilt nach wie vor null Promille. Für Radfahrer hat die Rechtsprechung die absolute Fahruntüchtigkeit auf 1,6 Promille festgelegt. Erreicht ein Fahrradfahrer diesen Wert, begeht er eine Straftat.

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