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Bei Leistungen nach dem 2. & 3. Sozialgesetzbuch: Sozialmedizinische und psychologische Untersuchung nur nach Einwilligung

Stand: 14.01.15 23:57 Uhr

14.01.2015. hib/CHE - Bei Menschen, die Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch beziehen, dürfen nicht ohne deren Zustimmung sozialmedizinische und psychologische Untersuchungen eingeleitet werden.

Das betont die Bundesregierung in ihrer Antwort (18/3542) auf eine Kleine Anfrage (18/3383) der Fraktion Die Linke.
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