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Strafbarkeit des Umgangs mit "Legal Highs" - Minister Stickelberger mahnt dringend Handlungsbedarf an

Stand: 14.01.15 20:17 Uhr

14.01.2015. Der Bundesgerichtshof hat am heutigen Mittwoch entschieden, ab welchen Grenzwerten bei in Kräutermischungen enthaltenen synthetischen Cannabinoiden von einer nicht geringen Menge im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes auszugehen ist. Offen ist jedoch weiterhin, wie Kräutermischungen mit neuen psychoaktiven Substanzen, so genannten Legal Highs, strafrechtlich erfasst werden können. Der baden-württembergische Justizminister Stickelberger mahnte dazu dringenden Handlungsbedarf an: In Zukunft müsse bereits eine molekulare Ähnlichkeit von Substanzen für eine strafrechtliche Ahndung ausreichen.

Justizminister Rainer Stickelberger sagte dazu am heutigen Mittwoch:  „Die in Kräutermischungen enthaltenen Substanzen unterfallen regelmäßig nicht dem Betäubungsmittelgesetz. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes dürfen diese Stoffe auch nicht als Arzneimittel eingestuft werden. Damit scheidet auch das Arzneimittelgesetz als Grundlage für eine Strafverfolgung aus. Herstellung und Vertrieb dieser gefährlichen Stoffe sind daher nach der geltenden Rechtslage grundsätzlich legal."

Stickelberger mahnte dringenden Handlungsbedarf an. Er wies darauf hin, dass sich die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder auf Initiative Baden-Württembergs hin während ihrer Herbstkonferenz am 6. November 2014 mit dieser Problematik beschäftigt hätten.

Sie hätten den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz sowie den Bundesminister für Gesundheit gebeten, Regelungsvorschläge zu erarbeiten.

Stickelberger sagte: „Eine effektive Sanktionsmöglichkeit sehe ich in der Einführung einer Stoffgruppenstrafbarkeit. Danach muss nicht wie bislang eine konkrete molekulare Zusammensetzung im Betäubungsmittelgesetz als verbotene Substanz aufgenommen werden. Vielmehr reicht bereits die molekulare Ähnlichkeit von Substanzen für eine strafrechtliche Ahndung aus".

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