„Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist die individuelle Körpertemperatur ein herausragend geschütztes Gesundheitsdatum, dessen Verarbeitung nach Art. 9 Abs. 1 der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) grundsätzlich untersagt ist", stellt Wedde klar. Zur unzulässigen Verarbeitung gehört auch schon die Erhebung von Gesundheitsinformationen. „Damit wäre es ein Datenschutzverstoß, wenn Mitarbeitende eines Geschäfts am Eingang per ,Fiebermesspistole' die Körpertemperatur der Kundschaft ermitteln oder wenn dies automatisiert mittels einer Wärmebildkamera geschieht", so Wedde. Zwar kann dieses gesetzliche Verarbeitungsverbot durch eine ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen aufgehoben werden. Diese muss aber freiwillig sein und kann jederzeit widerrufen werden. Wedde: „Wer ohne ein ,Ja zum Fiebermessen' riskiert, an der Ladentür abgewiesen zu werden, der handelt nicht freiwillig, sondern unter Zwang."
Auch die in der DSGVO genannten Ausnahmetatbestände – für Zwecke der Gesundheitsvorsorge, der Arbeitsmedizin oder zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten – rechtfertigen das Fiebermessen vor Geschäften oder Betrieben nicht. Eine Verarbeitung für diese Zwecke außerhalb einer Arztpraxis setzt eine gesetzliche Regelung voraus. Eine einschlägige Erlaubnis für „Vorratsfiebermessungen" von Bürgerinnen und Bürgern sowie Beschäftigten gibt es in Deutschland nicht. „Zudem setzen diese Erhebungen die Verarbeitung unter Verantwortung von medizinischem Fachpersonal voraus, zu denen beispielsweise Verkäuferinnen und Verkäufer oder Beschäftigte von Sicherheitsdiensten nicht gehören", so Wedde. „Gleiches gilt für ein öffentliches Interesses im Bereich der Gesundheit, das die DSGVO als weiteren Ausnahmefall nennt. Dies würde aber ebenfalls eine einschlägige Erlaubnis voraussetzen, beispielsweise im Rahmen des Infektionsschutzrechts."
Bei der Diskussion darüber, ob eine standardmäßige Erhebung der Körpertemperatur zulässig ist, muss laut Wedde bedacht werden, dass eine Infektion mit dem Corona-Virus auch durch symptomfreie Personen ausgelöst werden kann. „Fiebermessen nützt dann gar nichts." Zudem gebe es wirksame Schutzmaßnahmen wie die Verpflichtung zum Tragen von Gesichtsmasken oder Handschuhen sowie das ausreichende Angebot an Waschgelegenheiten oder Desinfektionsmitteln. „Die anlasslose Messung der Körpertemperatur scheidet angesichts dieser Alternativen als unverhältnismäßig aus."
Dies gilt auch für die Arbeitswelt. Allerdings gibt es dort datenschutzrechtliche Besonderheiten, festgelegt im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Nach § 26 Abs. 2 BDSG sind individuelle Einwilligungen nur wirksam, wenn sie schriftlich und freiwillig erfolgt sind. Bedeutsam ist, dass für die Freiwilligkeit einer Einwilligung von Beschäftigten wegen des Abhängigkeitsverhältnisses erhöhte Anforderungen gelten. „Freiwilligkeit setzt die Erlangung eines wirtschaftlichen oder rechtlichen Vorteils oder gleichgelagerte Interessen von Beschäftigten und Arbeitgebern voraus", erläutert der Jurist.
Gesundheitsdaten von Beschäftigten zu verarbeiten, gestattet das BDSG zur Erfüllung von rechtlichen Pflichten wie dem Arbeits- und Gesundheitsschutz. „Allerdings muss eine solche Verarbeitung verhältnismäßig sein. Dies setzt voraus, dass Arbeitgebern keine Alternative zur Verfügung steht, die weniger weit in die schutzwürdigen Interessen der Beschäftigten eingreift", macht Wedde deutlich. „Lassen sich Ansteckungen auch durch individuelle Schutzmaßnahmen wie das Tragen von Gesichtsmasken oder durch organisatorische Maßnahmen wie die Entzerrung von Schichten oder Arbeitsprozessen erreichen, müssen Temperaturmessungen unterbleiben. Gegen das Fiebermessen spricht zudem, dass eine ansteckende Erkrankung nicht zwingend mit erhöhter Körpertemperatur einhergeht."
Sollen in Betrieben nach Abwägung der Verhältnismäßigkeit dennoch automatisierte Fiebermessungen durchgeführt werden, müssen die Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte beachtet werden. Diese bestehen laut Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) unter anderem für betriebliche Regelungen zum Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Unfallverhütungsvorschriften. Beim Abschluss betrieblicher Vereinbarungen zum Thema „Fiebermessungen" müssen Arbeitgeber und Betriebsrat die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schützen und fördern. Der Arbeitsrechtler betont: „Dieses allgemeine kollektivrechtliche Schutzziel steht der pauschalen Erhebung von Gesundheitsdaten trotz vorhandener Alternativen grundsätzlich entgegen."
Dienstag, 23. Februar 2021 | |
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Donnerstag, 18. Februar 2021 | |
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Freitag, 12. Februar 2021 | |
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Donnerstag, 11. Februar 2021 | |
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Wie ist die Pandemielage? Und wie sieht es bei den Impfungen aus? Wie ist die aktuelle Coronalage im Landkreis Reutlingen? Wie laufen die Impfungen bei den Risikogruppen? Darüber hat Landrat Thomas Reumann bei einer Pressekonferenz informiert. [Weiterlesen]
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Samstag, 30. Januar 2021 | |
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Freitag, 29. Januar 2021 | |
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Donnerstag, 28. Januar 2021 | |
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Sonntag, 24. Januar 2021 | |
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Montag, 18. Januar 2021 | |
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Freitag, 15. Januar 2021 | |
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Donnerstag, 14. Januar 2021 | |
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Regierung prüft Lockdown-Hammer: Kein Nahverkehr, Homeoffice-Pflicht, Ausgangssperre Bundeskanzlerin Merkel will den Corona-Lockdown offenbar massiv verschärfen: So wird laut Medienberichten geprüft, den Nahverkehr mit Bus und Bahn komplett einzustellen. Auch eine Homeoffice-Pflicht und eine ganztägige Ausgangssperre sind im Gespräch. [Weiterlesen]
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