Boris Palmer im RTF.1-Interview | Bildquelle: RTF.1

Tübingen:

Verfahren gegen Boris Palmer eingestellt: Keine Anzeichen für Nötigung

Stand: 07.03.19 18:55 Uhr

Das Verfahren gegen Tübingens Oberbürgermeister Boris Palmer wegen Nötigung ist eingestellt. Diese Entscheidung hat jetzt die Tübinger Staatsanwaltschaft getroffen. Palmer hatte unter Einsatz seines Dienstausweises "nach nächtlicher Ruhestörung und Pöbelei" die Personalien eines Passanten festgestellt.

"Am Aschermittwoch ist alles vorbei - oder Altpapier"  freut sich Boris Palmer auf seiner facebook-Seite über die Einstellung des Verfahrens und schreibt: "Nun ist es offiziell: Der Einsatz des Dienstausweises nach nächtlicher Ruhestörung und Pöbelei ist rechtlich nicht zu beanstanden."

Die entsprechende Anzeige wegen Nötigung habe die Polizei "zwar eine Stunde für ein Verhör gekostet, die sicher für Wichtigeres gebraucht worden wäre", aber die Staatsanwaltschaft habe nun eine klare Entscheidung getroffen: "Einstellung des Verfahrens, da keine Anhaltspunkte für eine Nötigung vorliegen."

Die Verfahren, die ein Passant und seine Begleiterinnen gegen Palmer angestrengt haben, seien damit abgeschlossen: "Das Superheldenkostüm ist jetzt wieder im Schrank. Aber der Dienstausweis bleibt im Geldbeutel." Palmer bezog sich damit auf seinen Faschings-Auftritt im grünen Kostüm eines "Wächters der Galaxis".

Wichtig war dem Oberbürgermeister auch noch die Richtigstellung einer Falschinformation, die "in den Medien" gestanden habe. Dort sei berichtet worden, das Regierungspräsdium hätte Palmer "wegen desselben Falls, für den auch eine Fachaufsichtsbeschwerde eingereicht wurde, „gerüffelt""."Das ist nicht der Fall.", stellte Palmer in seinem Post klar.: Das Regierungspräsidum habe sich in dieser Sache gar nicht an ihn gewandt, sondern der Beschwerdeführerin geantwortet, dass Palmers Personenkontrolle in Ordnung gewesen sei. Hingegen hätten "Zweifel an der Verhältnismäßigkeit eines Handyfotos zur Identifikation des Flüchtigen" bestahden, so Palmer: "Das ist alles".

Lesen nachfolgend den Text der Pressemitteilung der Staatsnwaltschaft Tübingen zur Einstellung des Ermittlungsverfahren gegen den Oberbürgermeister der Stadt Tübingen wegen des Vorwurfs der Nötigung:

"Die Staatsanwaltschaft Tübingen hat mit Verfügung vom 04.03.2019 das Ermittlungsverfahren gegen den Oberbürgermeister der Universitätsstadt Tübingen wegen des Verdachts der Nötigung (in einem besonders schweren Fall) gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Am 13.11.2018 gegen 22 Uhr soll es in der Tübinger Innenstadt zu einem Vorfall zwischen dem beschuldigten Oberbürgermeister und zweier Passanten gekommen sein.

Demnach soll der 33-jährige Passant im Hinblick auf den Oberbürgermeister eine abschätzige Äußerung getätigt haben, woraufhin dieser das Gespräch gesucht haben soll. Nachdem sich der 33-Jährige und seine 32-jährige Begleiterin nicht darauf einließen und ihren Weg fortsetzten, soll sich der Beschuldigte ihnen mehrmals in den Weg gestellt haben, sodass die beiden ausweichen mussten. Als der 33-Jährige sodann lautstark gerufen haben soll, dass er sich bedrängt fühle, habe der Oberbürgermeister ihn einer Ruhestörung bezichtigt und unter Vorlage seines Dienstausweises als Vertreter der Ortspolizeibehörde seine Personalien zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit verlangt.

Da der Mann der Aufforderung nicht nachkam und sich mit seiner Begleiterin entfernte, soll ihnen der Beschuldigte erneut gefolgt sein und beide für eine spätere Identitätsfeststellung fotografiert haben. - 2 - Das dem beschuldigten Oberbürgermeister nachweisbare Verhalten erfüllt keinen Straftatbestand. Die Nötigung (§ 240 StGB) als zweiaktiges Delikt setzt voraus, dass das Opfer mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel (Nötigungsmittel) zu dem von dem Täter gewünschten Verhalten – einer Handlung, Duldung oder Unterlassung – veranlasst wird.

Indem sich der Bürgermeister den Passanten in den Weg stellte, übte er keine Gewalt im Sinne des strafrechtlichen Nötigungstatbestandes aus. Voraussetzung hierfür wäre ein körperlich vermittelter Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands. Eine kurzfristige, ausschließlich psychische Zwangseinwirkung, ausgelöst durch das Im-Weg-Stehen reicht nicht aus, da die Fortbewegungsfreiheit nicht aufgehoben war.

Die Aufforderung, die Personalien anzugeben bzw. das unerwünschte Fotografieren stellen bereits kein taugliches Nötigungsmittel dar. Anhaltspunkte für das Vorliegen anderer Straftaten, wie z.B. Amtsanmaßung oder Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz, waren ebenfalls nicht gegeben. Eine Amtsanmaßung (§ 132 StGB) kann zwar auch durch einen Amtsträger selbst begangen werden. Eine treuwidrige Ausnutzung der ihm zustehenden Amtsrechte reicht jedoch nicht aus, vielmehr muss der Amtsträger die Grenzen seiner Amtsbefugnisse so weit überschreiten, dass die Handlung bereits den Charakter einer Amtshandlung eines anderen Amts annimmt.

Als Oberbürgermeister ist der Beschuldigte aber auch Leiter der Ortspolizeibehörde, welche u.a. zuständig ist für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten. Aufgrund dieser Verfolgungszuständigkeit ist auch die Identität der einer Ordnungswidrigkeit verdächtigen Person oder eines Zeugen festzustellen. Selbst bei einer Überschreitung der Grenzen der Amtsbefugnisse könnte dem Beschuldigten im Übrigen nicht widerlegt werden, dass er unter den gegebenen Umständen von dem Anfangsverdacht einer Ordnungswidrigkeit und daraus - 3 - resultierend seiner Verfolgungszuständigkeit ausgegangen ist und folglich ohne Vorsatz gehandelt hätte.

Eine Straftat nach dem Kunsturhebergesetz (§§ 23, 22 KunstUrhG) liegt bereits deshalb nicht vor, da die erstellten Fotos weder verbreitet noch veröffentlicht werden sollten."

Soweit zur Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft.

Erst kürzlich war ein Besuch Palmers in Berlin in die Schlagzeilen geraten: Redakteure des öffentlich-rechtlichen Senders rbb (Rundfunk Berlin Brandenburg) hatten Palmer in einem Interview anlässlich seines Berlin-Besuchs eine gefälschte Antwort in den Mund gelegt. Als Antwort auf eine nachträglich eingesprochene Frage an Palmer hatte der rbb Gelächter Palmers als Antwort eingefügt. Die rbb-Moderatorin hatte den Beitrag zudem mit eine abschätzigen Kommentar abmoderiert: "Okay, das ist dann auch ne Antwort". Das kritische Journalisten-Portal "Übermedien" kam der Fälschung auf die Schliche.

Auf die gefälschte Antwort aufmerksam gemacht, gab der rbb gegenüber "Übermedien"  zunächst an, es habe sich um Satire gehandelt. Man werde in der Mediathek entsprechend darauf hinweisen. Später äußerte sich jedoch die Nachrichtenmoderatorin der "rbb-Abendschau" ganz anders: Sie sei davon ausgegangen, dass Palmers Antwort echt gewesen sei. Von der Verfälschung habe sie nichts gewusst. Daraufhin löschte der rbb den Beitrag komplett aus seiner Mediathek. Der Südwestrundfunk hatte - anders als der rbb -  korrekt berichtet.

Stand: 06.03.2019-20:48

Ergänzung am: 07.03.2019-18:54

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