Im vorliegenden Fall war darüber zu entscheiden, ob die vom Eigentümer gewählte farbliche Gestaltung nicht an und für sich, sondern bezüglich ihrer Wirkung auf die Umgebung so hässlich ist, dass nicht nur ein das ästhetische Empfinden des Betrachters beeinträchtigender, sondern vielmehr ein verletzender Zustand geschaffen wurde. Angesichts dieses Maßstabs ist nicht jede erhebliche und sehr auffällige, aus dem Rahmen fallende Abweichung vom sonst in der näheren Umgebung Üblichen als verunstaltend anzusehen, sondern letztlich nur solche, die nicht mehr hinnehmbar sind. Diese Voraussetzung sieht das Regierungspräsidium im vorliegenden Fall jedoch nicht als gegeben an. Zwar hält auch die Tübinger Behörde die gewählte Gestaltung bezogen auf die Umgebung für fremd und störend, aber eben nicht in dem Ausmaß, dass es ein Einschreiten rechtfertigen könnte.
Angesichts des Umstandes, dass keine direkten Blickbeziehungen zwischen dem strittigen Gebäude und der denkmalgeschützten Pfarrkirche St. Vitus bestehen, konnten auch keine denkmalpflegerischen Belange in der Entscheidung Berücksichtigung finden.
Im Übrigen begrüßt es das Regierungspräsidium ausdrücklich, dass der Gemeinderat von Hayingen mittlerweile eine Ortsbildsatzung beschlossen hat, um zukünftig solche Fälle zu verhindern und den gut erhaltenen historischen Ortskern von Hayingen zu schützen. Bei einem Neuanstrich, so die Behörde abschließend, müsse sich der Hauseigentümer jedenfalls künftig an diesem kommunalen Willen orientieren.
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