Nach Ansicht des klagenden Verbraucherverbandes führen diese Angaben auf der Verpackung den Verbraucher über die Zusammensetzung des Tees in die Irre.
"Die Lebensmittelindustrie hat nun eine billige Ausrede weniger", freut sich Lena Blanken, Expertin für Lebensmittelkennzeichnung bei der Verbraucherorganisation foodwatch: "Seit Jahren täuscht sie die Verbraucher mit irreführender Werbung und redet sich damit heraus, dass die lieben Kunden ja nur das Zutatenverzeichnis lesen müssten, um sich über den tatsächlichen Inhalt des Produkts zu informieren. Selbst schuld, wer der Werbung glaubt und nicht stets bei jedem Einkauf auch das Kleingedruckte auf der Rückseite studiert? Dieser Zahn wurde der Lebensmittelindustrie nun höchstrichterlich gezogen. Das war überfällig."
Viele Produkte sind laut foodwatch noch im Handel, die vorne mit großen Früchten locken, diese aber gar nicht oder nur in homöopathischen Dosen enthielten. "Nach dem BGH-Urteil müssen die Hersteller jetzt massenhaft Etiketten retuschieren oder Rezepturen überarbeiten", so die Einschätzung von Lena Blanken.
"Auch wenn die Rechtsprechung die Verbraucherrechte stärkt, werden Täuschung und Irreführung im Supermarkt weiterhin die Regel und leider nicht die Ausnahme bleiben", meint Blanken, "Zig andere Werbelügen dürfen weiter ganz legal verkauft werden, weil es an klaren Kennzeichnungsregeln fehlt."
Der Verbraucherverband hat die beklagte Firma Teekanne auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt, weil nach Ansicht des Berufungsgerichts eine Irreführung der angesprochenen Verbraucher nicht stattfindet. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Verbraucher würden aufgrund der Angabe "natürliches Aroma mit Vanille- und Himbeergeschmack" im Zutatenverzeichnis erkennen, dass in dem Früchtetee keine Bestandteile von Vanille und Himbeeren enthalten sind.
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 der Richtlinie über die Etikettierung von Lebensmitteln durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellung den Eindruck des Vorhandenseins einer bestimmten Zutat erwecken dürfen, obwohl die Zutat tatsächlich nicht vorhanden ist und sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 dieser Richtlinie ergibt (vgl. Presseerklärung Nr. 37/2014 vom 28. Februar 2014). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Frage verneint.
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. Er hat angenommen, dass das Publikum durch die hervorgehobenen Angaben "HIMBEER-VANILLE- ABENTEUER" und die Abbildungen von Vanilleblüten und Himbeeren zu der Annahme veranlasst wird, in dem Tee seien Bestandteile oder Aromen von Vanille und Himbeeren enthalten.
Zwar lesen Verbraucher, die sich in ihrer Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung des Erzeugnisses richten, das Verzeichnis der Zutaten. Der Umstand, dass dieses Verzeichnis auf der Verpackung des Tees angebracht ist, kann jedoch für sich allein nicht ausschließen, dass die Etikettierung des Erzeugnisses und die Art und Weise, in der sie erfolgt, die Käufer irreführen. Die Etikettierung umfasst alle Angaben, Kennzeichnungen, Hersteller und Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Lebensmittel beziehen und auf dessen Verpackung angebracht sind. Wenn die Etikettierung eines Lebensmittels und die Art und Weise, in der sie erfolgt, insgesamt den Eindruck entstehen lassen, dass das Lebensmittel eine Zutat enthält, die tatsächlich nicht vorhanden ist, ist eine Etikettierung geeignet, den Käufer über die Eigenschaften des Lebensmittels irrezuführen. Danach sind die verschiedenen Bestandteile der Etikettierung des Früchtetees insgesamt darauf zu überprüfen, ob ein normal informierter und vernünftig aufmerksamer und kritischer Verbraucher über das Vorhandensein von Zutaten oder Aromen irregeführt werden kann. Das ist vorliegend aufgrund der in den Vordergrund gestellten Angaben auf der Verpackung der Fall, die auf das Vorhandensein von Vanille- und Himbeerbestandteilen im Tee hinweisen.
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