RTF 1 - Reutlinger Tübinger Fernsehen
Donnerstag, der 09. September 2010
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Werbung auf RTF.1

Geschäftsbedingungen

1.) Gegenstand

Für Verträge zwischen der Klarner Medien GmbH - im folgenden Auftragnehmer oder AN genannt - mit werbungtreibenden Partnern - im folgenden Auftraggeber oder AG genannt - über die Werbeeinschaltungen auf RTF.1 gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen - AGB. Die Geltung von AGB des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen, und zwar für den Fall, dass der Auftraggeber in seinen AGB der Geltung konkurrierender AGB widerspricht. Ein Konkurrenzausschluss dieser AGB kann nicht wirksam vereinbart werden.

2.) Zustandekommen des Vertrags/Rücktritt

Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Bestätigung durch den AN zustande. Mündliche oder telefonische Bestätigungen können eine schriftliche Bestätigung nicht ersetzen. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Der AN ist berechtigt, aus programmlichen Gründen von der Erfüllung bestätigter Verträge zurückzutreten. Aus diesem Rücktritt entstehen zwischen AG und AN keine Ansprüche. Ein Konkurrenzausschluss innerhalb einzelner Werbeblöcke wird nicht garantiert. Aufträge werden grundsätzlich als Festaufträge angenommen. In einzelnen begründeten Fällen kann der AG unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen vor der ersten Ausstrahlung zurücktreten. Ein derartiges Rücktrittsgesuchen muß schriftlich an den AN gerichtet werden, bedarf im einzelnen einer Begründung und der ausdrücklichen Genehmigung des AN.

3.) Aufträge von Agenturen und Werbemittlern

Aufträge von Agenturen oder Werbemittlern werden nur für namentlich genau bezeichnete Werbungtreibende angenommen. Die aktuell gültigen Tarife sind von den Agenturen und Werbemittlern einzuhalten. Beim Nachweis der Agenturtätigkeit werden 15% AE-Provision auf das Rechnungsnetto gewährt.

4.) Zurückweisung von Sendeaufträgen

Der AN behält sich vor, rechtsverbindlich angenommene Aufträge wegen ihrer Form, häufiger Wiederholungen oder ihrer technischen Qualität nach einheitlich sachlich gerechtfertigten Grundsätzen nachträglich abzulehnen, insbesondere wenn ihr Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Ausstrahlung für den AN aus sittlichen oder ähnlichen Gründen unzumutbar ist. Dies gilt auch für die Verwendung politischer, religiöser und weltanschaulicher Aussagen in der Werbung. Die Ablehnung einer Ausstrahlung wird dem AG mitgeteilt. Im Falle einer Zurückweisung eines Auftrages hat der AG lediglich Anspruch auf Rückzahlung etwaiger bereits geleisteter Zahlungen. Weitergehende Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Zurückweisung eines Auftrages sind ausgeschlossen.

5.) Sendeunterlagen

Für jedes Motiv liefert der AG ein Betacam SP-, MiniDV- oder DV-Band (PAL). Ist das angelieferte Band in einem anderen Format und/oder anderer Sendeform, verrechnet der AN die Überspielung zum Selbstkostenpreis. Die inhaltliche und technische Qualität des Sendematerials liegt in alleiniger Verantwortung des AG. Werden Unterlagen, Texte und/oder Sendekopien nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder falsch gekennzeichnet geliefert, übernimmt der AN keine Gewähr für die ordnungsgemäße Ausstrahlung. Die AN-Ansprüche auf Vergütung der vereinbarten Sendezeit bleiben erhalten. Dem AG stehen keine Ersatzansprüche zu. Weicht die Sendelänge des gelieferten Sendematerials von der vereinbarten Sendelänge ab, gilt die tatsächliche Sekundenzahl als Verrechnungsgrundlage, wobei der AN der geänderten Sendelänge zustimmen muß. Der AG verpflichtet sich, dem AN rechtzeitig, mindestens 5 Arbeitstage vor der Erstausstrahlung, das für die Sendung notwendige Material zur Verfügung zu stellen. Werden die Sendeunterlagen nicht rechtzeitig angeliefert, oder sind diese nicht einwandfrei und kann aus diesen Gründen die Werbeeinschaltung nicht ausgestrahlt werden, so wird die vereinbarte Sendezeit in Rechnung gestellt. Eine Verpflichtung des AN, die Qualität der angelieferten Unterlagen, Sendematerialien etc. vor der Ausstrahlung zu überprüfen, besteht nicht. Bei anerkannten technischen Mängeln einer Ausstrahlung, die vom AN zu vertreten sind, wird die einmalige kostenfreie Wiederholung in technisch einwandfreier Form gewährt. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

6.) Urheber und Leistungsschutzrechte

Mit der Auftragserteilung bestätigt der AG, über sämtliche zur Ausstrahlung im Fernsehen erforderlichen Urheber- und Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, die für die von ihm gelieferten Sendeunterlagen bestehen, zu verfügen. Wird in Werbeeinschaltungen (Spots etc.) Musik von Tonträgern eingesetzt, die GEMA-pflichtig sind, hat der AG die für die Abrechnung mit der GEMA notwendigen Angaben (Produzent, Komponist, Titel, Länge der verwendeten Musik) mit den Schaltplänen mitzuliefern. Der AG erteilt dem AN das Fernsehnutzungsrecht inklusive dem für die Sendeabwicklung erforderlichen Bearbeitungsrecht. Gegenüber rechtlichen Ansprüchen Dritter, die sich aus der Ausstrahlung ableiten, wird der AN von dem AG freigestellt. Der AG haftet gegenüber dem AN für den aus einer etwaigen Inanspruchnahme entstehenden Schaden.

7.) Verschiebungen von Werbeeinschaltungen

Die nach entsprechenden Aufträgen vom AN bestätigten Sendezeiten werden nach Möglichkeit eingehalten. Ein Anspruch auf Ausstrahlung der Werbeeinschaltung in bestimmter Reihenfolge innerhalb eines Blocks von Werbeeinschaltungen besteht nicht. Fällt eine Werbeeinschaltung aus programmlichen, technischen oder rechtlichen Gründen oder wegen höherer Gewalt aus, so wird der AN die Ausstrahlung auf einen möglichst gleichwertigen Sendeplatz legen. Hiervon wird der AG in Kenntnis gesetzt, es sei denn, dass es sich um eine unerhebliche Verschiebung handelt. Nur im Fall, dass die Werbeeinschaltung weder vorverlegt noch nachgeholt werden kann, oder im Fall, dass der AG von der vorgeschlagenen Vorverlegung oder Nachholung widerspricht, hat der AG einen Anspruch auf Rückzahlung eines bereits geleisteten Preises. Weitergehende Ansprüche des AG sind ausgeschlossen.

8.) Verbundwerbung

Verbundwerbung bedarf der schriftlichen Einwilligung durch den AN und berechtigt den AN zur Erhebung eines Verbundzuschlags.

9.) Zeitraum der Abwicklung

Aufträge werden innerhalb eines Jahres abgewickelt. Vertragsjahr ist das Kalenderjahr.

10.) Preise/Preisänderungen

Für die Akquisition und die Abwicklung der Werbeeinschaltungen gilt der festgesetzte und zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültige Tarif. Die Änderung von Tarifen treten bei laufenden Aufträgen frühestens einen Monat nach der Ankündigung in Kraft. Der AG kann auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Tariferhöhung den Vertrag kündigen. Er muß dies spätestens innerhalb einer Woche nach der Bekanntgabe der Tariferhöhung schriftlich erklären. Verbindliche Laufzeiten eines Tarifs für bestimmte Aufträge müssen im Einzelfall im voraus schriftlich vereinbart werden. Der gültige Tarif betrifft nur die Vergütung für die Ausstrahlung von Werbeeinschaltungen. Er enthält keine Produktionskosten oder sonstigen Kosten. Diese Zusatzkosten sind vom AG zu tragen und werden gesondert in Rechnung gestellt.

11.) Zahlungskonditionen

Die Rechnungslegung über bestätigte Aufträge erfolgt monatlich in der Regel am Monatsende. Die Rechnungen sind innerhalb der aus der Rechnung ersichtlichen Fristen zu bezahlen, sofern nicht schriftlich eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart wurde. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der AN kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Werbeschaltungen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des AG ist der AN berechtigt, auch während der Laufzeit eines Auftrages die Ausstrahlung weiterer Werbesendungen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

12.) Haftung

Der AN haftet auf Schadensersatz, insbesondere wegen Verzugs, Nichterfüllung, Schlechterfüllung oder Delikt, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist auf den üblicherweise und typischerweise in derartigen Fällen voraussehbaren Schaden begrenzt. Für Inhalt und Aufmachung der Werbeaussendungen haftet alleine und ausschließlich der AG.

13.) Nebenabreden/Schriftform

Änderungen oder Ergänzungen zum Vertrag einschließlich Nebenabreden und einschließlich Änderungen dieser Klausel bedürfen der Schriftform.

14) Gerichtsstand/Anwendbares Recht

Erfüllungsort ist Reutlingen. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen der Gerichtsstand Reutlingen. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nichtkaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand Reutlingen vereinbart. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Zusätzliche Geschäftsbedingungen

a.) Die allgemeinen und die zusätzlichen Geschäftsbedingungen der Klarner Medien GmbH gelten sinngemäß auch für Aufträge über technische Sonderausführungen. Jeder Auftrag wird erst nach schriftlicher Bestätigung durch die Klarner Medien GmbH rechtsverbindlich.

b.) Wenn für konzernangehörige Firmen die gemeinsame Rabattierung beansprucht wird, ist die schriftliche Bestätigung einer Kapitalbeteiligung von mindestens 50% erforderlich.

c.) Bei Neuaufnahme einer Geschäftsverbindung behält sich die Klarner Medien GmbH vor, Vorauszahlung zum Erstschaltungstag zu verlangen.

Stand 08/2002

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