Bundesfreiwilligendienst | Bildquelle: RTF.1

Sozialverbände kritisieren:

Umstrittene Ungleichbehandlung beim Bundesfreiwilligendienst

Stand: 25.10.17 07:58 Uhr

Wer sich im Bundesfreiwilligendienst (BFD) engagiert und gleichzeitig Sozialhilfe bezieht, muss mit Abzügen beim sogenannten Taschengeld rechnen, einer Art Aufwandsentschädigung für die freiwillige Tätigkeit. So handhaben es die Sozialämter auf eine Anweisung des Bundessozialministeriums.

Im konkreten Fall wurden einer 63jährigen Rentnerin, die sich als freiwillige Helferin im gemeinnützigen Ökozentrum der Stadt Magdeburg engagierte und dafür ein Taschengeld in Höhe von 200 Euro erhielt, 70 Prozent abgezogen.

Kritik an dieser Entscheidung kommt vom Sozialrechtsexperten Dirk Feiertag aus Leipzig. Das Vorgehen des Magdeburger Sozialamtes sei rechtswidrig und stelle eine Ungleichbehandlung dar, so der Fachanwalt im Gespräch mit dem Nachrichtenmagazin "MDR-Exakt". Denn anders als Sozialhilfeempfänger dürfen Hartz-IV-Empfänger das Taschengeld aus dem BFD in voller Höhe behalten. Feiertag: "Das ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine Person, die im SGB II-Bezug, also im Hartz-IV-Bezug steht, diese 200 Euro beim Bundesfreiwilligendienst als Freibetrag anerkannt bekommt. Und Personen im Sozialhilfebezug wird der Freibetrag von 200 auf etwa 60 Euro pro Monat reduziert."

Auf Anfrage von "MDR-Exakt" verweist das zuständige Sozialamt Magdeburg auf eine Anweisung des Bundesarbeitsministeriums. Danach ist Empfängern von Leistungen nach dem SGB XII das Taschengeld aus dem Bundesfreiwilligendienst als Einkommen anzurechnen. Ähnlich reagieren die anderen Sozialämter der großen kreisfreien Städte in Mitteldeutschland und beziehen sich auf ein entsprechendes Rundschreiben aus dem Bundesozialministerium aus dem Februar 2014. Darin heißt es u.a. "Die Schlechterstellung gegenüber den Leistungsberechtigten im SGB II ist vom Bundesgesetzgeber so hingenommen worden."

Sozialgerichte werten das als rechtswidrig. Erst im März 2017 kam das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zum Urteil, dass Sozialhilfeempfängern das Taschengeld nicht auf die Sozialleistungen angerechnet werden darf. Nach Ansicht der Richter ist es grundrechtswidrige Ungleichbehandlung, wenn Sozialhilfeempfänger das Taschengeld nicht behalten dürfen.

Von elf angefragten Sozialämtern in Mitteldeutschland will nur eines künftig das Urteil berücksichtigen. Die zehn anderen wollen warten, bis das Bundessozialministerium seine Anweisungen ändert.

Deshalb fordert die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege, das Bundessozialministerium müsse die Regelungen korrigieren. Der Geschäftsführer Dr. Gerhard Thimm im "Exakt"-Interview: "Am besten wäre es, man würde eine gesetzliche Änderung hinbekommen, indem man einfach die Regelung aus dem SGB II auch für das SGB XII übernimmt. Denn diese Ungerechtigkeit gehört abgeschafft."

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